Satzung des Unterhaltungsverbandes "Ilse/Holtemme"
Satzung
des
Unterhaltungsverbandes
"Ilse/Holtemme"
vom 26. August 1992
Neufassung vom 27.01.2010
2. Änderung vom 18.11.2015
3. Änderung vom 11.06.2019
4. Änderung vom 03.02.2022
Satzung
des Unterhaltungsverbandes "Ilse/Holtemme"
Auf der Grundlage des § 6 des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert am 15. Mai 2002 (BGBl I S. 1578) hat der Verbandsausschuss des Unterhaltungsverbandes "Ilse/Holtemme" in der Sitzung vom 03.02.2022 folgende 4. Änderung der Neufassung der Satzung des Unterhaltungsverbandes "Ilse/Holtemme" beschlossen.“
§ 1
Name, Sitz
(1) Der Verband führt den Namen Unterhaltungsverband "Ilse/Holtemme".
(2) Er hat seinen Sitz in 38871 Ilsenburg OT Drübeck, Am Thie 6.
(3) Er ist ein auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Vorschaltgesetz zum Landeswassergesetz für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung im Land Sachsen-Anhalt vom 26. November 1991 (GVBl. LSA, S. 458) gegründeter Unterhaltungsverband. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes.
(4) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
(5) Das Verbandsgebiet umfasst die Niederschlagsgebiete der Gewässer Ilse, Holtemme, Goldbach, Bode beidseitig bis zur Staumauer der Talsperre Wendefurt und Bode linksseitig von Selke bis Holtemme einschließlich der in die Oker, Ecker und Zorge entwässernden Flächen.
Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der in der Anlage der Satzung beigefügten Karte.
§ 2
Aufgaben
- Der Verband ist gesetzlich zur Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung im Verbandsgebiet verpflichtet.
- Der Verband kann auf Antrag seiner Mitglieder folgende freiwilligen Aufgaben übernehmen:
1. Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern 2. Ordnung, die nicht der Abführung des Wassers dienen.
2. Ausbaumaßnahmen und naturnahen Rückbau.
3. Maßnahmen für die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege.
4. Planung, Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen im und am Gewässer, die dem Hochwasserschutz dienen.
5. Fachliche Begleitung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.
Eine eigene Zuständigkeit für die Aufgabe des Hochwasserschutzes wird durch die freiwillige und einzelfallbezogene Wahrnehmung von Aktivitäten für den Hochwasserschutz nicht begründet.
- Die Abwicklung der freiwilligen Aufgaben zwischen Verband und dem antragstellenden Mitglied hat wie folgt zu erfolgen:
- Das Verbandsmitglied muss einen Antrag auf Durchführung einer oder mehrere freiwilliger Aufgaben an den Verband stellen.
- Der Vorstand muss über den Antrag des Verbandsmitgliedes beschließen. Die Durchführung der freiwilligen Aufgabe durch den Verband darf zu keiner Beeinträchtigung der gesetzlich verpflichtenden Gewässerunterhaltung führen.
- Die Erstattung der Kosten, welche dem Verband durch die Umsetzung der freiwilligen Aufgabe(n) entstandenen sind, erfolgt über einen gesonderten Beitragsbescheid an das antragstellende Verbandsmitglied.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind die Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden in dem in § 1 Abs. 5 bezeichneten Niederschlagsgebiet.
(2) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.
(3) Für den Unterhaltungsverband gilt das Recht der Wasser- und Bodenverbände.
§ 4
Unternehmen, Plan
(1) Zur Durchführung seiner Aufgabe nach § 2 Abs. 1 hat der Verband die zur Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung notwendigen Arbeiten an den Gewässern und den der Wasserabführung dienenden Anlagen vorzunehmen (Unternehmen).
(2) Der Plan ergibt sich insoweit aus:
dem Verzeichnis der Gewässer mit den der Abführung des Wassers dienenden Anlagen, mit den Gewässernummern des amtlichen Verzeichnisses fließender Gewässer, den Namen (soweit vorhanden) und den Längen der fließenden Gewässer und den Übersichtskarten i.M. 1:10.000 mit Eintragung der genannten Gewässer mit Gewässernummer des Verzeichnisses und dem Namen (soweit vorhanden).
Der Verband führt das amtliche Verzeichnis der Gewässer 2. Ordnung im Verbandsgebiet. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.
(3) Zur Durchführung der Anlagenunterhaltung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 kann der Verband die notwendigen Arbeiten an Anlagen, die nicht der Abführung des Wassers dienen, vornehmen. Das Unternehmen ergibt sich im Bedarfsfall aus Karten, Beschreibungen und Beschlüssen der Verbandsorgane, die in einem Verzeichnis „Anlagenunterhaltung“ enthalten sind.
(4) Zur Durchführung des Ausbaus und naturnahen Rückbaus von Gewässern nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 kann der Verband die notwendigen Arbeiten zur Herstellung, wesentlichen Umgestaltung und Beseitigung der Gewässer vornehmen. Das Unternehmen ergibt sich im Bedarfsfall aus Karten, Beschreibungen und Beschlüssen der Verbandsorgane, die in einem Verzeichnis „Ausbau“ enthalten sind.
(5) Zur Durchführung der Landschaftspflege nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 kann der Verband die notwendigen Maßnahmen für die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege vornehmen. Das Unternehmen ergibt sich im Bedarfsfall aus Karten, Beschreibungen und Beschlüssen der Verbandsorgane, die in einem Verzeichnis „Landschaftspflege“ enthalten sind.
(6) Zur Durchführung des Hochwasserschutzes nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 kann der Verband die notwendigen Maßnahmen für die Herrichtung, Erhaltung und Umgestaltung von entsprechenden Anlagen und Flächen vornehmen. Das Unternehmen ergibt sich im Bedarfsfall aus Karten, Beschreibungen und Beschlüssen der Verbandsorgane, die in einem Verzeichnis „Hochwasserschutz“ enthalten sind.
§ 5
Verbandsschau
(1) Die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer und Anlagen sind regelmäßig zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Gewässer und Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
(2) Der Verbandsausschuss kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen. Er beruft für jeden Schaubezirk drei Schaubeauftragte, davon mindestens einen praktizierenden Landwirt. Schauführer ist der Verbandsvorsteher oder der vom Vorstand bestimmte Schaubeauftragte. Ihre Amtszeit entspricht gemäß § 13 der des Verbandsausschusses.
- Der Verband macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach § 35 bekannt und lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde, je einen Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, der Unteren Forstbehörde, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände sowie der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.
§ 6
Aufzeichnung, Beseitigung der Mängel
Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand lässt die Mängel abstellen. Er sammelt die Aufzeichnungen im Schaubuch und vermerkt in ihm die Abstellung der Mängel.
§ 7
Organe
Der Verband hat einen Vorstand und einen Verbandsausschuss.
§ 8
Aufgaben des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung des Verbandes
4. Wahl der Schaubeauftragten
5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen
6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes
7. Entlastung des Vorstandes
8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses sowie der Schaubeauftragten.
9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband
10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten
11. Beschlussfassung über die Durchführung von Aufgaben nach § 2 Abs. 2
(2) Den ordentlichen Verbandsausschussmitgliedern obliegt die Berufung und Abberufung von Vertreter aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke als Berufene.
§ 9
Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus 9 ordentlichen Mitgliedern, sowie aus Vertretern der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke als Berufene gemäß § 10. Jedes ordentliche Verbandsausschussmitglied hat einen Stellvertreter. Die Stellvertretung ist persönlich und bei der Wahl festzulegen; Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig. Die Verbandsausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Verbandsmitglieder wählen die ordentlichen Verbandsausschussmitglieder und deren Stellvertreter. Vorschlagsberechtigt ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied. Zum ordentlichen Verbandsausschussmitglied und dessen Stellvertreter wählbar ist jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person, mit Vertreterbefugnis gemäß § 72 Kommunalverfassungsgesetz LSA i.V.m. § 54 WG LSA, die von einem Mitglied vorgeschlagen wird. Ordentliche Verbandsausschussmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
(3) Der Verbandsvorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Verbandsausschusswahl.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
(4) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzubestimmen. Der Verbandsvorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern. Niemand kann bei der Stimmabgabe mehr als zwei Verbandsmitglieder vertreten. Wird ein Mitglied benannt, so ist dessen Vertreterbefugnis durch Vorlage einer Vollmacht gemäß § 72 KVG LSA nachzuweisen.
(5) Das Stimmenverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich. Niemand hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.
(6) Der Verbandsvorsteher leitet die Wahl.
(7) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhält.
(8) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
(9) Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch
Stimmzettel.
(10) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- den Ort und den Tag der Sitzung,
- die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder,
- den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- die gefassten Beschlüsse,
- das Ergebnis der Wahlen.
Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher, einem Teilnehmer und soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
(11) Für die Berufungen gemäß § 8 Abs. 2 aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke gelten die Regelungen des § 10.
§ 10
Berufene, Berufungsverfahren
(1) Es werden in den Verbandsausschuss Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke berufen. Es können nur natürliche, geschäftsfähige Personen berufen werden. Unter den vorgeschlagenen Personen müssen sich mindestens ein Eigentümer und ein Nutzer der zum Verband gehörenden Grundstücke befinden.
Ein Berufener und deren Stellvertreter können nicht gleichzeitig ordentliches Verbandsausschussmitglied oder Vorstandsmitglied sein.
(2) Die Berufung erfolgt durch Beschluss der ordentlichen Verbandsausschussmitglieder nach Vorschlag. Vor dem Beschluss sind Vorschläge für die zu Berufenen und deren Stellvertreter von den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer einzuholen. Dazu werden die bestehenden Interessenverbände aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke angeschrieben. Die angeschriebenen Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer haben für die Dauer eines Monats die Gelegenheit, Vorschläge beim Verband einzubringen. Zur Wahrung der Transparenz wird auf der Homepage des UHV Ilse / Holtemme eine Liste der Interessenverbände aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke veröffentlicht. Diese Liste ist in der Geschäftsstelle des UHV Ilse / Holtemme einsehbar und wird regelmäßig 3 Monate vor jedem Berufungsverfahren auf Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls überarbeitet.
Im Übrigen wird nach § 35 öffentlich bekannt gemacht, dass die Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer der zum Verband gehörenden Grundstücke innerhalb eines Monats vom Tag der Veröffentlichung an, Vorschläge für die zu Berufenden und deren
Stellvertreter beim Verband abgeben können. Für den Fall, dass keine Vorschläge eingehen oder, dass sich nur Eigentümer oder nur Nutzer oder nur Personen, die nicht die
Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 erfüllen unter den vorgeschlagenen Personen befinden, ist jedes Verbandsmitglied berechtigt, ergänzende Vorschläge für die zu Berufenden und deren Stellvertreter abzugeben, soweit ansonsten die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 3 nicht erfüllt wäre. Aus den sich sodann ergebenden Vorschlägen für die zu Berufenden und deren Stellvertreter wird eine gemeinsame Vorschlagsliste erstellt. Die Berufung erfolgt auf der Grundlage der Vorschlagsliste.
(3) Das Ergebnis der Berufung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(4) Wenn ein Berufener vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit Ersatz zu berufen.
(5) Ausscheidende Berufene bleiben bis zum Eintritt der neuen Berufenen im Amt.
(6) Die ordentlichen Verbandsausschussmitglieder können einen Berufenen aus wichtigen Gründen mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
§ 11
Sitzungen des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsausschuss nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr ein. Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsausschussmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(3) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Verbandsausschusses.
Er hat kein Stimmrecht.
- Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dieses unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Die Geschäftsstelle ist zu benachrichtigen.
§ 12
Beschließen im Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(2) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn dieses den Verbandsausschussmitgliedern bei der Ladung mitgeteilt wurde. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Verbandsausschussmitglieder zustimmen.
(3) Jedes ordentliche Verbandsausschussmitglied hat eine Stimme.
(4) Der Stimmenanteil der Berufenen beträgt zusammen genommen fünfundvierzig von einhundert der gesamten satzungsmäßigen Stimmen der ordentlichen und berufenen Mitglieder des Verbandsausschusses. Der Stimmenanteil eines Berufenen ergibt sich aus der Division der Gesamtstimmen der Berufenen geteilt durch die Anzahl der Berufenen.
Das Stimmrecht eines Berufenen ist nicht übertragbar.
Ist vor einer Abstimmung in einer Verbandsausschusssitzung rechnerisch das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Berufenen gleich dem Gesamtstimmengewicht der anwesenden ordentlichen Verbandsausschussmitglieder oder höher, so wird das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Berufenen zur Abstimmung soweit verringert, dass es um 0,1 Stimmen niedriger ist als das Gesamtstimmengewicht der anwesenden ordentlichen Verbandsausschussmitglieder.
Die Berufenen haben untereinander den gleichen Stimmenanteil.
(5) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Verbandsvorsteher und einem Verbandsausschussmitglied zu unterschreiben ist.
§ 13
Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Verbandsausschusses entspricht der Amtszeit der Gemeinderäte entsprechend des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Wenn ein Verbandsausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach § 9 Ersatz zu wählen.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
§ 14
Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus 5 ehrenamtlich tätigen Personen aus dem Kreis der Verbandsmitglieder. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher.
(2) Für jedes Vorstandsmitglied wird ein persönlicher Stellvertreter gewählt.
§ 15
Wahl des Vorstandes
(1) Der Verbandsausschuss wählt die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter sowie den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
(4) Mitglieder des Vorstandes können Ihre Mitgliedsgemeinde nicht gleichzeitig im Verbandsausschuss vertreten.
§ 16
Amtszeit des Vorstandes
(1) Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der Amtszeit der Gemeinderäte entsprechend des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach § 15 Ersatz zu wählen.
- Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
§ 17
Geschäfte des Vorstandes
(1) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des Verbandsausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik. Soweit technische Fragen hierbei in Betracht kommen, hat er sich mit dem Geschäftsführer ins Benehmen zu setzen.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
(3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers und des Kassenverwalters.
(4) Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise.
§ 18
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist. Er beschließt insbesondere über:
1. die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,
2. die Aufstellung der Jahresrechnung,
3. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
4. die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers und des Kassenverwalters,
5. die Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren,
6. Verträge mit einem Wert ab 25.000,00 €
7. Beschlussfassung über die Durchführung von freiwilligen Aufgaben
nach § 2 Abs. 3 Nr. 2
§ 19
Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dieses unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Die Geschäftsstelle ist zu benachrichtigen. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.
(3) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
§ 20
Beschließen im Vorstand
(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorstehers den Ausschlag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und rechtzeitig geladen ist.
(3) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.
(5) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Jede Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 21
Geschäftsführer/ Dienstkräfte
(1) Der Verband hat einen Geschäftsführer. Das Tätigkeitsgebiet des Geschäftsführers ergibt sich aus der, vom Vorstand empfohlenen und vom Verbandsausschuss beschlossenen, Geschäftsordnung.
(2) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Er nimmt mit beratender Stimme an den Vorstands- und Verbandsausschusssitzungen teil. Er ist leitender Ingenieur des Verbandes. Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Vorstand.
§ 22
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Für den Bereich der laufenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführer den Verband. Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.
(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.
Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird.
Die Erklärung ist vom Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.
§ 23
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten
(1) Die Vorstands- und Verbandsausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Vorstands- und Verbandsausschussmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Reisekosten, die Schauführer Schaugeld, dessen Höhe mit dem Beschluss zum Verbandshaushalt jährlich festgelegt wird.
(3) Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche, durch den Verbandsausschuss festzulegende Aufwandsentschädigung, dessen Höhe mit dem Beschluss zum Verbandshaushalt jährlich festgelegt wird.
§ 24
Haushaltsplan
(1) Der Vorstand soll für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu so rechtzeitig aufstellen, dass der Verbandsausschuss den Haushaltsplan und ggf. die Nachträge vor Beginn des Rechnungsjahres festsetzen kann. Für die Aufgaben der Gewässerunterhaltung 2. Ordnung legt der Vorstand den Mitgliedern für diese Aufgaben rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vor, wobei Kosten nur beitragsfähig sind, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwendet werden, um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken.
§ 25
Nichtplanmäßige Ausgaben
(1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, die durch Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.
(2) Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss.
§ 26
Rechnungslegung und Prüfung
(1) Der Vorstand stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf.
(2) Einem Prüfungsausschuss, der aus drei vom Verbandsausschuss aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern besteht, obliegen folgende Aufgaben:
1. förmlicher und sachlicher Hinsicht zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung
2. Prüfung der Verbandskasse, und zwar mindestens einmal im Jahr unvermutet,
3. Prüfung der Vorräte und der Vermögensbestände,
4. Prüfung der Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen.
(3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfungen.
§ 27
Prüfung der Jahresrechnung
Der Verbandsvorsteher gibt die Jahresrechnung und den Bericht des Prüfungsausschusses an die unabhängige Prüfstelle zur Prüfung ab.
§ 28
Entlastung des Vorstandes
Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt sie und die Berichte des Prüfungsausschusses und der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
§ 29
Beiträge
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge).
(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig. Die Veranlagungsregeln beschließt der
Verbandsausschuss.
§ 30
Beitragsverhältnis
(1) Für die Verbandsbeiträge gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach:
1. dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und
2. dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden im Verbandsgebiet gemäß § 158 des Kommunal-verfassungsgesetzes zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmt.
Für die Aufgaben der Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung, gemäß § 2 der Verbandssatzung sowie für die Kostenerstattung, die vom Verband nach Maßgabe des § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA an das Land Sachsen-Anhalt geleistet wird, werden von den hierfür im Mitgliederverzeichnis geführten Mitgliedern Erschwernis- und Flächenbeiträge erhoben. Die Beitragslast für die Erschwernisbeiträge verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen gemäß § 158 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalts zur Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet. Der Anteil des Erschwernisbeitrages beträgt insgesamt 10 % des Gesamtbeitrages. Der Verband erhebt Mehrkosten für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung gemäß den Festlegungen nach § 64 Abs. 1 WG LSA.
Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten, der Kostenerstattung an das Land Sachsen-Anhalt abzüglich der Einnahmen durch Mehrkostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung sowie sonstiger Einnahmen.
Im Übrigen verteilt sich die Beitragslast im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke (Flächenbeitrag).
(2) Für die sonstigen Aufgaben des Verbandes bemessen sich die Zahlungsverpflichtungen der Antragsteller nach den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen.
Die Kosten verteilen sich:
-
- Für die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, die nicht der Abführung des Wassers dienen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1), auf die antragstellenden Mitglieder nach den tatsächlich entstehenden Kosten.
2. Für den Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) auf die antragstellenden Mitglieder nach den tatsächlich entstehenden Kosten.
3. Für die Landschaftspflege (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) auf die antragstellenden Mitglieder nach den tatsächlich entstehenden Kosten.
4. Für den Hochwasserschutz (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) auf die Antrag stellenden Mitglieder nach den tatsächlich entstehenden Kosten.
§ 31
Ermittlung des Beitragsverhältnisses
- Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband unaufgefordert alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Änderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme einer Veränderung in den Veranlagungsgrundlagen (z.B. Flächengröße, Veränderung der Einwohnerzahl,
Ausscheiden des Mitgliedes usw.) verpflichtet, die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.
(2) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber dem Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer oder gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.
(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn:
1. das Mitglied die Bestimmung des Abs. 1 verletzt hat,
2. es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.
§ 32
Hebung der Verbandsbeiträge
(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.
(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.
(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages für jeden Monat ab 6 Tagen nach dem Fälligkeitstag. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden.
(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.
§ 33
Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, kann der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen von bis zu 50% der jährlichen Beitragshöhe der Mitglieder bis zum 30.06. des laufenden Jahres heben. Die Verteilung dieser Vorausleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Beitragsverhältnis gemäß § 30.
§ 34
Rechtsbehelfe
(1) Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand.
(3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
(4) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 35
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Amtsblättern der Landkreise, den
Einheitsgemeinden und den Verbandsgemeinden auf die sich der Verband erstreckt.
(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.
§ 36
Aufsicht
(1) Der Verband steht unter Rechtsaufsicht des Landkreises Harz.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 37
Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde:
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2. zur Aufnahme von Darlehen mit einer Höhe von mehr als 100.000,00 €
3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 allgemein zulassen.
(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
§ 38
Satzungsänderung
- Anträge zur Änderung der Satzung sind schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Der Antrag muss die beabsichtigte Satzungsänderung sowie die Begründung hierzu enthalten.
- Antragsberechtigt sind alle Verbandsmitglieder sowie alle amtierenden Verbandsausschussmitglieder und Vorstandsmitglieder.
- Anträge zur Änderung der Satzung sind vom Vorstand zu beraten und mit einer Stellungnahme an den Verbandsausschuss zur Beschlussfassung weiterzuleiten.
- Für Verbandsausschussbeschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgaben des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
- Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde bekannt gemacht und treten mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.
§ 39
Verschwiegenheitspflicht
Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses und Geschäftsführer sowie Personen nach § 31 Abs. 2 sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
§ 40
Gleichstellung
Alle Amts-, Funktions- und Personalbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
§ 41
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Für die Bestimmungen im § 30 (Kostenerstattung EZG 1. Ordnung) tritt sie rückwirkend am 01.01.2015 in Kraft.
Anlagen:
Verzeichnis der Mitglieder Anlage zur Satzungsänderung gemäß § 3 (2)
Verzeichnis Anlagenunterhaltung
Verzeichnis Ausbau
Verzeichnis Landschaftspflege
Verzeichnis Hochwasserschutz
Karte des Verbandsgebietes
Ilsenburg / OT Drübeck, den 03.02.2022
gez. Loeffke
Verbandsvorsteher
Die vorstehende Satzungsänderung des Unterhaltungsverbandes „Ilse / Holtemme“ vom 03.02.2022 wird gemäß § 58 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz durch den Landkreis Harz genehmigt und hiermit veröffentlicht.
Halberstadt, den ………………
gez. ............................
Landrat
Verzeichnis der Mitglieder
UHV „Ilse / Holtemme“
Anlage zur Satzung gemäß § 3 (3)
Hebelisten-Nr.: Mitglied
--------------------------------------------------------------------------------
01 Stadt Osterwieck
02 Einheitsgemeinde „Huy“
03 Gemeinde „Nordharz“
04 Stadt Halberstadt
05 Stadt Ilsenburg (Harz)
06 Stadt Wernigerode
07 Stadt Blankenburg (Harz)
08 Stadt Quedlinburg
09 Stadt Oberharz am Brocken
10 Stadt Harzgerode
11 Stadt Thale
12 Vb Gem. Vorharz
13 Vb Gem. Westliche Börde
Verzeichnis „Anlagenunterhaltung“
Anlage zur Satzung § 4 Abs. 3
Der Verband kann auf Antrag seiner Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten folgende Unterhaltung baulicher Anlagen gemäß § 36 WG LSA – Stauanlagen und § 60 WG LSA – Anlagen in und an Gewässern ausführen:
Sanierung, Neubau, Rückbau und laufende Instandhaltung der Bausubstanz folgender baulicher Anlagen wie:
- Stauanlagen gemäß § 80 WG LSA
- Durchlässe
- Ufermauern
- Gewässerverrohrungen
- Löschwasserentnahmestellen
- Einleitbauwerke
- Abschlagsbauwerke
- Rechenanlagen und Kiesfänge
Nicht zum Leistungsumfang gehören die erforderlichen Planungsleistungen und die Durchführung von wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß des § 45 WG LSA – Erfordernis der Genehmigung und des § 50 – Gewässerrandstreifen.
Der Verband kann die vertraglich zu vereinbarenden Leistungen in Eigenleistung des Bauhofes bzw. soweit erforderlich, durch Vergabe der Leistungen gemäß VOB/VOL erbringen.
Bei der Vergabe der Leistungen erfolgt die Bauüberwachung und Abrechnung des Vorhabens durch den Verband.
Die Kostenregelung ergibt sich aus § 30 Abs. 2.
Verzeichnis „Ausbau“
Anlage zur Satzung § 4 Abs. 4
Der Verband kann auf Antrag seiner Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten gemäß §§ 89 – 97 WG LSA Gewässerausbaumaßnahmen ausführen.
Nicht zum Leistungsumfang gehören die erforderlichen Planungsleistungen und die Durchführung des jeweils erforderlichen Genehmigungsverfahrens – Planfeststellung/UVP oder Plangenehmigung.
Der Verband kann die vertraglich zu vereinbarenden Leistungen in Eigenleistung des Bauhofes bzw. soweit erforderlich, durch Vergabe der Leistungen gemäß VOB/VOL erbringen.
Bei der Vergabe der Leistungen erfolgt die Bauüberwachung und Abrechnung des Vorhabens durch den Verband.
Die Kostenregelung ergibt sich aus § 30 Abs. 2.
Verzeichnis „Landschaftspflege“
Anlage zur Satzung § 4 Abs. 5
Der Verband kann auf Antrag seiner Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten landschaftspflegerische Arbeiten wie:
- Kopfweidenpflege außerhalb des Gewässerprofils
- Baumschnittarbeiten an außerhalb des Gewässerprofils befindlichen Gehölzen, für die die Verkehrssicherungspflicht beim Verbandsmitglied liegt
- Pflege von gewässernahen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen von Flurneuordnungsverfahren und Pflege von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen der Verbandsmitglieder nach Abschluss der vertraglich gebundenen Aufwuchs- und Entwicklungspflege
- Mahd von Ufer- und Gewässerrandstreifen, Wegeseitengräben, die nicht der Unterhaltungspflicht des Verbandes unterliegen
- Müll- und Bruchholzberäumungen in den Gewässerschonstreifen
ausführen.
Nicht zum Leistungsumfang gehören die Einholung naturschutzrechtlicher Genehmigungen und Fällgenehmigungen, ebenso erforderliche Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen.
Der Verband kann die vertraglich zu vereinbarenden Leistungen in Eigenleistung des Bauhofes bzw. soweit erforderlich, durch Vergabe der Leistungen gemäß VOB/VOL erbringen.
Bei der Vergabe der Leistungen erfolgt die Bauüberwachung und Abrechnung des Vorhabens durch den Verband.
Die Kostenregelung ergibt sich aus § 30 Abs. 2.
Verzeichnis „Hochwasserschutz“
Anlage zur Satzung § 4 Abs. 6
Der Verband kann auf Antrag seiner Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten Hochwasserschutzmaßnahmen, wie:
- Schaffung von Retentionsräumen, z. B. Rückhaltebecken
- Profilerweiterungen
- Böschungsanhebungen
- Verwallungen
ausführen.
Nicht zum Leistungsumfang gehören Talsperren und Wehranlagen.
Der Verband kann die vertraglich zu vereinbarenden Leistungen in Eigenleistung des Bauhofes bzw. soweit erforderlich, durch Vergabe der Leistungen gemäß VOB/VOL erbringen.
Bei der Vergabe der Leistungen erfolgt die Bauüberwachung und Abrechnung des Vorhabens durch den Verband.
Die Kostenregelung ergibt sich aus § 30 Abs. 2.
Karte des Verbandsgebiets
Unterhaltungsverband „Ilse / Holtemme“